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Die Liberalen
Satzung
des FDP-Kreisverbandes Meißen
nach der Fusion mit dem Kreisverband Riesa-Großenhain
Präambel
Alle nicht in dieser Satzung geregelten Punkte werden durch Bestimmungen der Satzungen mit allen Teilen des FDP-Landesverbandes bestimmt. Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 05.04.2008 in Kraft.
I. Zweck der Mitgliedschaft
§ 1
Zweck und Rechtsform
Der FDP Kreisverband Meißen ist eine Gliederung des Landesverbandes Sachsen der Freien Demokratischen Partei im Sinne und nach Maßgabe des §10 der Landessatzung.
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.
(2) Jeder der im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze und Satzung der Partei anerkennt und ihm nicht durch ein rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht aberkannt worden sind.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird mit Beschluss zur Aufnahme durch den Vorstand des Kreisverbandes nach Anhörung des Ortsverbandes erworben, in dessen Gebiet der Bewerber seinen Wohnsitz hat.
(2) Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied in der Regel dem für den neuen Wohnsitz zuständigen Kreisverband überwiesen.
(3) Ausnahmen können auf Antrag des Bewerbers vom Kreisvorstand zugelassen werden.
(4) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden.
(5) Weicht der Kreisvorstand von der Empfehlung des zuständigen Ortsverbandes ab, so steht diesem das Recht nach Abs. 7 zu.
(6) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss schriftlich erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Mitteilung muss einen Hinweis auf die Rechte nach Abs. 7 enthalten. Sie ist dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
(7) Falls der Kreisvorstand nicht innerhalb der Frist des Abs. 4 entschieden oder den Aufnahmeantrag abgelehnt oder gegen die Empfehlung des Ortsverbandes entschieden hat, kann der Bewerber oder der Ortsvorstand innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf oder Zustellung den Landesvorstand zur Entscheidung anrufen. Der Landesvorstand hat den Kreisvorstand vor seiner Entscheidung anzuhören.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Zu den Pflichten gehört die regelmäßige Beitragszahlung.
(2) Mitglieder von Parteigerichten sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod,
-
Austritt,
Das Mitglied ist jederzeit, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Kreisverband zum Austritt berechtigt. Der Austritt wird mit Eingang des Schreibens wirksam und ist durch den Kreisverband dem Landesverband mitzuteilen. - rechtskräftigen Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
- Ausschluss.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft
ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel
gezahlter Beiträge besteht nicht.
(3) Kommunale Fraktionen der Partei ist gehalten, ein rechtskräftig
ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe
auszuschließen.
§ 6
Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder
Ordnung der Partei und fügt es ihr damit Schaden zu, so kann der Vorstand
des Kreisverbandes beim Landesschiedsgericht Ordnungsmaßnahmen nach den
Maßgaben der Landessatzung beantragen.
(2) In Fällen besonderer Dringlichkeit und schwerwiegender Bedeutung kann
der Kreisvorstand durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss
Eilmaßnahmen gem. § 24 Abs.1 der Schiedsgerichtsordnung der Freien
Demokratischen Partei anordnen.
(3) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es
vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung
der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Verstoß im Sinne
von Satz 1 liegt insbesondere vor bei Verletzung der richterlichen
Schweigepflicht, Doppelmitgliedschaft, Verweigerung des Beitritts zur oder
Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei. Bei schuldhaft
unterlassener Beitragszahlung ist nach dreimaliger schriftlicher Mahnung das
Ausschlussverfahren durch den Kreisverband einzuleiten.
(4) Ein Ausschlussgrund liegt auch vor, wenn die Voraussetzungen für die
Mitgliedschaft entsprechend der Aufnahmebedingungen nicht mehr gegeben sind
oder wenn ein Mitglied, welches ein kommunalpolitisches Mandat besitzt, ohne
Zustimmung des Kreisvorstandes einer Fraktion einer Partei oder
Wählervereinigung, die bei der Wahl konkurrierend auftrat, beitritt.
§ 7
Wiederaufnahme
Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Einwilligung des
Landesvorstandes wieder Mitglied der Partei werden.
II. Gliederung des Kreisverbandes
§ 8
Kreisverbandsgrenzen
(1) Die Grenzen des Kreisverbandes decken sich mit dem Gebiet des
Landkreises Meißen nach dem 01.07.2008, gebildet aus den früheren
Landkreisen Meißen und Riesa-Großenhain.
(2) Der am 01.07.2008 neu gebildete FDP-Kreisverband Meißen ist
Rechtsnachfolger der FDP-Kreisverbände Meißen und Riesa-Großenhain.
§ 9
Gliederung in Ortsverbände
(1) Der Kreisverband kann sich auf Beschluss des Kreisvorstandes in
Ortsverbände gliedern.
(2) Der Kreisverband fördert die Bildung von Ortsverbänden lt. §10
Landessatzung. Wenn die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt sind, werden
durch den Kreisvorstand Zuständigkeiten an die Ortsverbände übertragen. Die
Bildung von Ortsverbänden bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes.
(3) Die Gliederungen sind im Sinne der Wahlgesetze für die Aufstellung von
Kandidaten zuständig:
– Für die Wahlen des Landrates, zum Kreistag und für Gemeinden, die keinem
Ortsverband angehören eine Mitgliederversammlung aller Mitglieder des
Kreisverbandes, einberufen durch den Kreisvorsitzenden. Die Bestimmungen für
Kreisparteitage werden sinngemäß angewandt.
– Für die Wahlen der Bürgermeister und Gemeinde- und Stadträte eine
Mitgliederversammlung aller Mitglieder des zuständigen Ortsverbandes.
III. Die Organe des Kreisverbandes
§ 10
Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind dem Range nach:
- der Kreisparteitag
- bei Bedarf eine Wahlkreiskonferenz
- der Kreisvorstand
§ 11
Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als
ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(2) Grundsätzlich werden Kreisparteitage als Kreismitgliederversammlung
durchgeführt.
(3) Der ordentliche Kreisparteitag findet in der Regel alljährlich im ersten
Kalendervierteljahr statt wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(4) Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss durch den Vorsitzenden des
Vorstandes auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von zwei
Ortsverbänden oder 25 % der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat
vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat, unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Antragsberechtigt für die
Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages sind nur Mitglieder und
Ortsverbände, die ihren Verpflichtungen aus der Beitrags- und Finanzordnung
nachkommen. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage.
(5) Der ordentliche Kreisparteitag ist vom Vorsitzenden des Vorstandes auf
Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von 21 Tagen unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(6) Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag können vom Kreisvorstand, der
Fraktion des Kreistages, jedem zum Kreisverband gehörenden Ortsverband, von
fünf Mitgliedern des Kreisverbandes gemeinsam sowie vom Kreisverband der
JuLiA eingebracht werden. Anträge mit grundsätzlichen politischen und
organisatorischen Richtungsbestimmungen müssen dem Kreisvorstand 14 Tage vor
dem Tagungsbeginn schriftlich vorliegen.
(7) Weitere Anträge müssen dem Kreisvorstand zehn Tage vor dem Tagungsbeginn
schriftlich vorliegen. Mindestens drei Tage vor dem Parteitag sollen sie den
Mitgliedern zugehen.
(8) Die Tagesordnung eines ordentlichen Kreisparteitages hat vorzusehen:
1. den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des
Vorstandes,
2. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und
geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und seine Genehmigung,
3. den Bericht der Rechnungs- und Kassenprüfer über die Ordnungsmäßigkeit
(9) In jedem zweiten Jahr muss die Tagesordnung weiter vorzusehen:
4. die Entlastung des Kreisvorstandes,
5. die Wahl der Organe des Kreisverbandes,
6. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag,
7. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und deren Stellvertreter, die dem
Kreisvorstand nicht angehören dürfen,
8. nach Erfordernis der Landessatzung werden Delegierte zum Landesparteitag
gewählt.
(10) Die Wahlen zu Abs. 9 Nr.4, und Nr.5 sind schriftlich und geheim.
Weitere Wahlen können offen durchgeführt werden, wenn keiner widerspricht.
Näheres regelt eine Geschäftsordnung, anderenfalls Abschnitt III der
Geschäftsordnung zur Landessatzung.
§ 12
besondere Vertreterversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung kann die Bildung einer besonderen
Vertreterversammlung aus besonderem Anlass beschließen.
(2) Die Kreismitgliederversammlung bestimmt die Mitglieder der besonderen
Vertreterversammlung durch Wahl.
(3) Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung des Kreisverbandes.
§ 13
Teilnahme und Stimmrecht
(1) Kreisparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in
notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden.
Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der
Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann jederzeit
die Öffentlichkeit hergestellt werden.
(2) Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen
Parteitag oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden. Das gilt
nicht für Kreismitgliederversammlungen nach § 11 Abs. 2, auf denen
Vorschläge für ordentliche Wahlen aufgestellt werden, sie sind bei diesen
Tagesordnungspunkten in jedem Fall öffentlich.
(3) Auf Kreisparteitagen sind alle Mitglieder des Kreisverbandes
stimmberechtigt sofern sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht
mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen
werden.
§ 14
Geschäftsordnung des Kreisparteitages
(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner
Stellvertreter geleitet. Auf Beschluss des Kreisparteitages kann der
Kreisparteitag auch durch ein Präsidium geleitet werden, welches der
Kreisparteitag zu Beginn wählt. Auf den Kreisparteitagen, die nicht von
einem Präsidium geleitet werden, leitet bei Vorstandswahlen ein zu wählender
Versammlungsleiter den Parteitag.
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist
nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages
festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. Diese
Einschränkung gilt nicht bei Durchführung als Mitgliederversammlung.
(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der
anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,
soweit nicht in der Satzung oder der Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt
ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen
bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
(5) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes bedarf einer
¾-Mehrheit und der Zustimmung des Landesparteitages.
§ 15
Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus:
- dem Kreisvorsitzenden,
- bis zu drei Stellvertretern,
- dem Schatzmeister
- bis zu 8 Beisitzern
- kraft Amtes: dem Vorsitzenden der FDP Kreistagsfraktion,
- den im Kreisgebiet im Amt befindlichen Bürgermeistern oder/und Beigeordneten, die der FDP angehören
- den Bundestags- bzw. Landtagsabgeordneten, die Mitglied des Kreisverbandes sind,
- einem vom Kreisverband der JuliA gewählten Mitglied, das Mitglied der FDP sein muss.
Die Vorsitzenden der Ortsverbände bzw.
ein Vertreter können als Gäste mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Kreisvorstandes teilnehmen.
(4) Ein/e weisungsgebundene/r Mitarbeiter/in der Kreisgeschäftsstelle der
Partei darf nicht zugleich Mitglied des Kreisvorstandes sein.
(5) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl auf
dem nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so gewählten Personen
führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des
Kreisvorstandes aus. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so
bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen
Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
(6) Der Kreisvorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen
Beratungen der Gliederungen des Kreisverbandes zumindest mit beratender
Stimme teilzunehmen.
§ 16
Einberufung des Kreisvorstandes bzw. Präsidiums
(1) Der Kreisvorstand wird vom Kreisvorsitzenden einberufen.
(2) Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann seine Einberufung verlangen. In
diesem Falle muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.
§ 17
Ehrenvorsitzender
Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes eine(n)
Ehrenvorsitzende(n) bestimmen.
IV. Bewerberaufstellung für die Wahlen zu kommunalen Vertretungen
§ 18
Geltung der Wahlgesetze und der Satzung
Für die Aufstellung der Bewerber für die Volksvertretungen gelten die
Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung des FDP-Landesverbandes.
§ 19
Kandidatenaufstellung und Wahl
(1) Sofern die Wahlgesetze bzw. die Bundes- und Landessatzung der FDP nichts
anderes bestimmen, entscheidet eine Wählervertreterversammlung, welche in
Form eines Kreisparteitages einberufen werden kann, in geheimer Abstimmung
für die Kreisebene über die Kandidatenaufstellung und Reservelisten bei
Kommunalwahlen wie auch über die Aufstellung des Amtsbewerbers für die
Funktion des Landrates. In Vertreterversammlungen für das jeweilige
Wahlgebiet wird ebenso über die Aufstellung von direkten Kandidaten für die
Landtagswahl und Bundestagswahlen entschieden, wenn nicht durch die
Zusammengehörigkeit mehrerer Kreisverbände zu einem Wahlgebiet eine
Entscheidung im Zusammenwirken mit anderen Kreisverbänden getroffen werden
muss.
(2) Die Aufstellung der Kandidatenlisten für Gemeinde- und Stadtratswahlen
erfolgt in Mitgliederversammlungen für das betreffende Wahlgebiet, besteht
dafür kein Ortsverband, so ist der Kreisvorstand regelmäßig für die
Bestätigung zuständig, wobei die im jeweiligen Wahlgebiet ansässigen
wahlberechtigten Parteimitglieder an der Bestätigung mit Stimmrecht
mitwirken sollen. Ebenso soll bei der Nominierung von Amtsbewerbern als
Bürgermeister / Oberbürgermeister als Wahlvorschlag der FDP verfahren
werden.
(3) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reservelisten
beschlossen und treten vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge
Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die Ladungsfrist für die
Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden.
V. Arbeitskreise
§ 20
Arbeitskreise
(1) Der Kreisvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von sachlich
politischen oder organisatorischen Parteifragen die Bildung von
Arbeitskreisen sowie deren Auflösung beschließen.
(2) Die Bestimmungen der Landessatzung gelten sinngemäß.
(3) Die Vorsitzenden der Arbeitskreise sind auf Vorschlag des Präsidiums vom
Kreisvorstand zu berufen bzw. abzuberufen.
(4) Der Kreisvorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen
Beratungen der Arbeitskreise zumindest mit beratender Stimme teilzunehmen.
VI. Finanzordnung
§ 21
Allgemeine Vorschriften
Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge,
Umlagen, Aufnahmegebühren, Erträgen aus Vermögen, Veröffentlichungen,
Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen. Im Sinne der
geltenden Beitrags- und Finanzordnung des Landesverbandes gewährleistet der
Kreisvorstand die Erfüllung der Ordnungsmäßigkeit und aller Pflichten. Der
Kreisschatzmeister ist innerhalb des Kreisvorstandes dafür verantwortlich.
§ 22
Beitrags und Finanzordnung
(1) Es gilt die Beitrags- und Finanzordnung des FDP-Landesverbandes Sachsen.
(2) Den Ortsgruppen stehen Anteile aus Beitragseinnahmen ihrer Mitglieder in
Höhe von 50 v.H. des verbleibenden Betrages nach Abzug der je Mitglied an
die Landes- und Bundespartei zu zahlenden Anteile zu. Dabei ist mindestens
vom Mindestbeitrag auszugehen.
(3) Ortsverbänden wird das Recht zur Beitragsvereinnahmung und Vereinnahmung
von Spenden zuerkannt. Dafür müssen sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
– Der Vorstand muss nach den demokratischen Regeln der FDP Satzung gewählt sein.
– Es muss ein Schatzmeister des Ortsverbandes gewählt sein.
– Die gesetzlichen Vorschriften des Parteiengesetzes und der Satzungen sind die Grundlage der finanziellen Tätigkeit des Ortsverbände.
– Die Abführungen an den Kreisverband werden gewährleistet
– Die Zuarbeiten der Schatzmeister der Ortsverbände für den Rechenschaftsbericht erfolgen termin- und ordnungsgemäß.
§ 23
Beiträge, Kassenwesen
(1) Verantwortlich für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge und
sonstigen Einnahmen ist der Kreisvorstand. Er ist zuständig im Sinne des
Parteiengesetzes. Er besitzt die Finanzhoheit auch über die Bewirtschaftung
der Mittel der Ortsverbände (allgemeine Patronatschaft). Zu diesem Zweck
soll dem Kreisschatzmeister die Zeichnungs- und Verfügungsbefugnis für die
Konten aller Ortsverbände zusammen mit dem Kreisvorsitzenden erteilt werden.
(2) Die Beiträge der Mitglieder können durch die zuständigen Ortsverbände
vereinnahmt werden, wenn der Ortsverband durch Beschluss des Kreisvorstandes
dazu ermächtigt wurde. Konten der Ortsverbände dürfen nur eröffnet, geändert
oder geschlossen werden, wenn die etwa notwendigen Beschlüsse des
Kreisvorstandes wirksam sind oder Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der
Ortsgruppen dem Kreisvorstand zur Bestätigung vorgelegt wurden. Sie sind als
Konten des Kreisverbandes, ergänzt um die Bezeichnung der kontoführenden
Gliederung auszuweisen, der Kontovertrag bedarf der bankwirksamen
Genehmigung und Zeichnung mindestens der/des Vorsitzenden des
Kreisverbandes.
(3) Im Falle des mehrmaligen Verstoßes gegen die satzungsgemäßen Pflichten,
grober Unzulänglichkeiten und wiederholter Missachtung der
Beitragsabführungspflicht kann dem Kreisvorstand mit einem
Kreisvorstandsbeschluss (2/3-Mehrheit) die direkte Finanzhoheit über den
Ortsverband zurücknehmen.
(4) Gehört ein Mitglied keinem Ortsverband an, wird der Beitrag durch den
Kreisverband vereinnahmt.
(5) Spenden stehen der Gliederung zu, für die sie gemacht werden.
(6) Die Abführung der Beitragsanteile an den Bundes- und Landesverband ist
die Aufgabe des Kreisvorstandes.
§ 24
Buchführung und Kassenprüfung
(1) Der Kreisverband und die Ortsverbände sind zur ordnungsgemäßen
Buchführung verpflichtet.
Die Ortsverbände haben vierteljährlich eine Aufstellung über die
Beitragseinnahmen an den Kreisschatzmeister zu übergeben und gleichzeitig
die Beitragsabführung zu leisten.
(2) Der Kreisschatzmeister hat insbesondere für sicheres Belegwesen sowie
für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung im Kreisverband Sorge zu tragen.
Der Kreisschatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des
Kreisvorstandes hinsichtlich der Verwendung der Gelder befolgt werden. Er
ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten
Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buch und Belegführung sowie
in die Geldbestände zu gewähren soweit der Rechnungsprüfer dies für
erforderlich hält.
(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern
die Kassen und Buchführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen.
die Rechnungsprüfer werden durch den Kreisparteitag für die Dauer von zwei
Jahren gewählt und dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle
Kassen und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem
Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten
aufzubewahren.
(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und
Kassenverhältnisse bei den Ortsverbänden durch von ihm Beauftragte
überprüfen zu lassen.
§ 25 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
VII. Allgemeine Bestimmungen, Satzung
§ 26
Landesverband und Kreisverbände
(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der
Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die
Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
(2) Er darf Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei den
Bundes und Landtagswahlen nur mit vorheriger Zustimmung des
Landesparteitages treffen.
(3) Der Kreisvorstand ist verpflichtet, die
Rechte des Landesvorstandes gemäß § 11 der Landessatzung zu gewährleisten.
§ 27
Amtsdauer
(1) Die Wahl des Kreisvorstandes erfolgt jeweils für die Zeit von zwei
Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Fall bis zum ordentlichen
Parteitag im zweiten Jahr. (2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des
Kreisverbandes kann einen Misstrauensantrag gegen den Vorstand des
Kreisverbandes oder einzelne Mitglieder des Vorstandes stellen. Der Antrag
ist schriftlich zu begründen. Er ist auf einem zu diesem Zweck
einzuberufenden Kreisparteitag zu behandeln. Berechnungsgrundlage zur
Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der
Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als
beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist
nicht zulässig.
(3) Spricht ein nach Abs 2. einberufener Kreisparteitag dem Vorstand mit
Mehrheit des abgegebenen gültigen Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit
dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in derselben Sitzung einen
neuen Vorstand. Kommt es nicht zur Wahl eines neuen Vorstandes, so setzt der
Parteitag einen schnellstmöglichen Wahltermin fest. Bis dahin amtiert der
bisherige Vorstand zur Gewährleistung der Geschäftsfähigkeit.
(4) Die
Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zu dem nach den
Bestimmungen des § 12 Abs. 3 abzuhaltenden nächsten ordentlichen
Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.
§ 28
Satzung
(1) Die vom Kreisparteitag mit 2/3 Mehrheit zu beschließende Satzung gilt in
Verbindung mit der Satzung, der Geschäftsordnung, Finanzordnung und der
Beitragsordnung der Bundespartei, sowie derer des Landesverbandes Sachsens.
(2) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit 2/3
Mehrheit der auf dem Parteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
(3) Die
Schiedsgerichtsordnung der FDP, die Geschäftsordnung sowie die Beitrags- und
Finanzordnung des Kreisverbandes sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 29
Auflösung des Kreisverbandes bzw. Änderungen des Kreisgebietes
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss des
Kreisparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Kreisparteitag
Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag
mindestens sechs Wochen vorher den Ortsverbänden mit eingehender Begründung
bekanntgegeben worden ist. Zur Rechtskraft eines solchen Beschlusses bedarf
es der Zustimmung eines Landesparteitages.
(2) Werden durch Gesetz
Veränderungen der Kreisgrenzen vorgenommen, ist der Vorsitzende gemeinsam
mit dem Schatzmeister des Kreisvorstandes ermächtigt, Verhandlungen über die
Umgliederung von Ortsverbänden zu anderen Kreisverbänden zu führen. Die
Vorsitzenden der betroffenen Ortsverbände sollen an den Gesprächen beteiligt
werden. Veränderungen sind nur wirksam, wenn zumindest beide betreffende
Kreisverbände und die Mitgliederversammlung der jeweiligen Ortsverbände
zugestimmt haben. Der Kreisparteitag kann diese Einzelbeschlüsse mit einer
2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ersetzen.
§ 30
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.