Satzung

F D P
Die Liberalen

Satzung
des FDP-Kreisverbandes Meißen
nach der Fusion mit dem Kreisverband Riesa-Großenhain

Präambel
Alle nicht in dieser Satzung geregelten Punkte werden durch Bestimmungen der Satzungen mit allen Teilen des FDP-Landesverbandes bestimmt. Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 05.04.2008 in Kraft.

I. Zweck der Mitgliedschaft

§ 1
Zweck und Rechtsform

Der FDP Kreisverband Meißen ist eine Gliederung des Landesverbandes Sachsen der Freien Demokratischen Partei im Sinne und nach Maßgabe des §10 der Landessatzung.

§ 2
Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.
(2) Jeder der im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze und Satzung der Partei anerkennt und ihm nicht durch ein rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht aberkannt worden sind.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird mit Beschluss zur Aufnahme durch den Vorstand des Kreisverbandes nach Anhörung des Ortsverbandes erworben, in dessen Gebiet der Bewerber seinen Wohnsitz hat.
(2) Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied in der Regel dem für den neuen Wohnsitz zuständigen Kreisverband überwiesen.
(3) Ausnahmen können auf Antrag des Bewerbers vom Kreisvorstand zugelassen werden.
(4) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden.
(5) Weicht der Kreisvorstand von der Empfehlung des zuständigen Ortsverbandes ab, so steht diesem das Recht nach Abs. 7 zu.
(6) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss schriftlich erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Mitteilung muss einen Hinweis auf die Rechte nach Abs. 7 enthalten. Sie ist dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
(7) Falls der Kreisvorstand nicht innerhalb der Frist des Abs. 4 entschieden oder den Aufnahmeantrag abgelehnt oder gegen die Empfehlung des Ortsverbandes entschieden hat, kann der Bewerber oder der Ortsvorstand innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf oder Zustellung den Landesvorstand zur Entscheidung anrufen. Der Landesvorstand hat den Kreisvorstand vor seiner Entscheidung anzuhören.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Zu den Pflichten gehört die regelmäßige Beitragszahlung.
(2) Mitglieder von Parteigerichten sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod,
  2. Austritt,
    Das Mitglied ist jederzeit, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Kreisverband zum Austritt berechtigt. Der Austritt wird mit Eingang des Schreibens wirksam und ist durch den Kreisverband dem Landesverband mitzuteilen.
  3. rechtskräftigen Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
  4. Ausschluss.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Beiträge besteht nicht.
(3) Kommunale Fraktionen der Partei ist gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

§ 6
Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es ihr damit Schaden zu, so kann der Vorstand des Kreisverbandes beim Landesschiedsgericht Ordnungsmaßnahmen nach den Maßgaben der Landessatzung beantragen.
(2) In Fällen besonderer Dringlichkeit und schwerwiegender Bedeutung kann der Kreisvorstand durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss Eilmaßnahmen gem. § 24 Abs.1 der Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei anordnen.
(3) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor bei Verletzung der richterlichen Schweigepflicht, Doppelmitgliedschaft, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei. Bei schuldhaft unterlassener Beitragszahlung ist nach dreimaliger schriftlicher Mahnung das Ausschlussverfahren durch den Kreisverband einzuleiten.
(4) Ein Ausschlussgrund liegt auch vor, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entsprechend der Aufnahmebedingungen nicht mehr gegeben sind oder wenn ein Mitglied, welches ein kommunalpolitisches Mandat besitzt, ohne Zustimmung des Kreisvorstandes einer Fraktion einer Partei oder Wählervereinigung, die bei der Wahl konkurrierend auftrat, beitritt.

§ 7
Wiederaufnahme

Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Einwilligung des Landesvorstandes wieder Mitglied der Partei werden.

II. Gliederung des Kreisverbandes

§ 8
Kreisverbandsgrenzen

(1) Die Grenzen des Kreisverbandes decken sich mit dem Gebiet des Landkreises Meißen nach dem 01.07.2008, gebildet aus den früheren Landkreisen Meißen und Riesa-Großenhain.
(2) Der am 01.07.2008 neu gebildete FDP-Kreisverband Meißen ist Rechtsnachfolger der FDP-Kreisverbände Meißen und Riesa-Großenhain.

§ 9
Gliederung in Ortsverbände

(1) Der Kreisverband kann sich auf Beschluss des Kreisvorstandes in Ortsverbände gliedern.
(2) Der Kreisverband fördert die Bildung von Ortsverbänden lt. §10 Landessatzung. Wenn die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt sind, werden durch den Kreisvorstand Zuständigkeiten an die Ortsverbände übertragen. Die Bildung von Ortsverbänden bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes.
(3) Die Gliederungen sind im Sinne der Wahlgesetze für die Aufstellung von Kandidaten zuständig:
– Für die Wahlen des Landrates, zum Kreistag und für Gemeinden, die keinem Ortsverband angehören eine Mitgliederversammlung aller Mitglieder des Kreisverbandes, einberufen durch den Kreisvorsitzenden. Die Bestimmungen für Kreisparteitage werden sinngemäß angewandt.
– Für die Wahlen der Bürgermeister und Gemeinde- und Stadträte eine Mitgliederversammlung aller Mitglieder des zuständigen Ortsverbandes.

III. Die Organe des Kreisverbandes

§ 10
Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind dem Range nach:

  1. der Kreisparteitag
  2. bei Bedarf eine Wahlkreiskonferenz
  3. der Kreisvorstand

§ 11
Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(2) Grundsätzlich werden Kreisparteitage als Kreismitgliederversammlung durchgeführt.
(3) Der ordentliche Kreisparteitag findet in der Regel alljährlich im ersten Kalendervierteljahr statt wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(4) Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss durch den Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von zwei Ortsverbänden oder 25 % der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Antragsberechtigt für die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages sind nur Mitglieder und Ortsverbände, die ihren Verpflichtungen aus der Beitrags- und Finanzordnung nachkommen. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage.
(5) Der ordentliche Kreisparteitag ist vom Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von 21 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(6) Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag können vom Kreisvorstand, der Fraktion des Kreistages, jedem zum Kreisverband gehörenden Ortsverband, von fünf Mitgliedern des Kreisverbandes gemeinsam sowie vom Kreisverband der JuLiA eingebracht werden. Anträge mit grundsätzlichen politischen und organisatorischen Richtungsbestimmungen müssen dem Kreisvorstand 14 Tage vor dem Tagungsbeginn schriftlich vorliegen.
(7) Weitere Anträge müssen dem Kreisvorstand zehn Tage vor dem Tagungsbeginn schriftlich vorliegen. Mindestens drei Tage vor dem Parteitag sollen sie den Mitgliedern zugehen.
(8) Die Tagesordnung eines ordentlichen Kreisparteitages hat vorzusehen:
1. den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
2. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und seine Genehmigung,
3. den Bericht der Rechnungs- und Kassenprüfer über die Ordnungsmäßigkeit
(9) In jedem zweiten Jahr muss die Tagesordnung weiter vorzusehen:
4. die Entlastung des Kreisvorstandes,
5. die Wahl der Organe des Kreisverbandes,
6. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag,
7. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und deren Stellvertreter, die dem Kreisvorstand nicht angehören dürfen,
8. nach Erfordernis der Landessatzung werden Delegierte zum Landesparteitag gewählt.
(10) Die Wahlen zu Abs. 9 Nr.4, und Nr.5 sind schriftlich und geheim. Weitere Wahlen können offen durchgeführt werden, wenn keiner widerspricht. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, anderenfalls Abschnitt III der Geschäftsordnung zur Landessatzung.

§ 12
besondere Vertreterversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung kann die Bildung einer besonderen Vertreterversammlung aus besonderem Anlass beschließen.
(2) Die Kreismitgliederversammlung bestimmt die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung durch Wahl.
(3) Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung des Kreisverbandes.

§ 13
Teilnahme und Stimmrecht

(1) Kreisparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit hergestellt werden.
(2) Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden. Das gilt nicht für Kreismitgliederversammlungen nach § 11 Abs. 2, auf denen Vorschläge für ordentliche Wahlen aufgestellt werden, sie sind bei diesen Tagesordnungspunkten in jedem Fall öffentlich.
(3) Auf Kreisparteitagen sind alle Mitglieder des Kreisverbandes stimmberechtigt sofern sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

§ 14
Geschäftsordnung des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Auf Beschluss des Kreisparteitages kann der Kreisparteitag auch durch ein Präsidium geleitet werden, welches der Kreisparteitag zu Beginn wählt. Auf den Kreisparteitagen, die nicht von einem Präsidium geleitet werden, leitet bei Vorstandswahlen ein zu wählender Versammlungsleiter den Parteitag.
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. Diese Einschränkung gilt nicht bei Durchführung als Mitgliederversammlung.
(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht in der Satzung oder der Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
(5) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes bedarf einer ¾-Mehrheit und der Zustimmung des Landesparteitages.

§ 15
Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus:

  1. dem Kreisvorsitzenden,
  2. bis zu drei Stellvertretern,
  3. dem Schatzmeister
  4. bis zu 8 Beisitzern
  5. kraft Amtes: dem Vorsitzenden der FDP Kreistagsfraktion,
  6. den im Kreisgebiet im Amt befindlichen Bürgermeistern oder/und Beigeordneten, die der FDP angehören
  7. den Bundestags- bzw. Landtagsabgeordneten, die Mitglied des Kreisverbandes sind,
  8. einem vom Kreisverband der JuliA gewählten Mitglied, das Mitglied der FDP sein muss.

Die Vorsitzenden der Ortsverbände bzw. ein Vertreter können als Gäste mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreisvorstandes teilnehmen.
(4) Ein/e weisungsgebundene/r Mitarbeiter/in der Kreisgeschäftsstelle der Partei darf nicht zugleich Mitglied des Kreisvorstandes sein.
(5) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl auf dem nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so gewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes aus. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
(6) Der Kreisvorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Beratungen der Gliederungen des Kreisverbandes zumindest mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 16
Einberufung des Kreisvorstandes bzw. Präsidiums

(1) Der Kreisvorstand wird vom Kreisvorsitzenden einberufen.
(2) Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann seine Einberufung verlangen. In diesem Falle muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.

§ 17
Ehrenvorsitzender

Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes eine(n) Ehrenvorsitzende(n) bestimmen.

IV. Bewerberaufstellung für die Wahlen zu kommunalen Vertretungen

§ 18
Geltung der Wahlgesetze und der Satzung

Für die Aufstellung der Bewerber für die Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung des FDP-Landesverbandes.

§ 19
Kandidatenaufstellung und Wahl

(1) Sofern die Wahlgesetze bzw. die Bundes- und Landessatzung der FDP nichts anderes bestimmen, entscheidet eine Wählervertreterversammlung, welche in Form eines Kreisparteitages einberufen werden kann, in geheimer Abstimmung für die Kreisebene über die Kandidatenaufstellung und Reservelisten bei Kommunalwahlen wie auch über die Aufstellung des Amtsbewerbers für die Funktion des Landrates. In Vertreterversammlungen für das jeweilige Wahlgebiet wird ebenso über die Aufstellung von direkten Kandidaten für die Landtagswahl und Bundestagswahlen entschieden, wenn nicht durch die Zusammengehörigkeit mehrerer Kreisverbände zu einem Wahlgebiet eine Entscheidung im Zusammenwirken mit anderen Kreisverbänden getroffen werden muss.
(2) Die Aufstellung der Kandidatenlisten für Gemeinde- und Stadtratswahlen erfolgt in Mitgliederversammlungen für das betreffende Wahlgebiet, besteht dafür kein Ortsverband, so ist der Kreisvorstand regelmäßig für die Bestätigung zuständig, wobei die im jeweiligen Wahlgebiet ansässigen wahlberechtigten Parteimitglieder an der Bestätigung mit Stimmrecht mitwirken sollen. Ebenso soll bei der Nominierung von Amtsbewerbern als Bürgermeister / Oberbürgermeister als Wahlvorschlag der FDP verfahren werden.
(3) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reservelisten beschlossen und treten vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die Ladungsfrist für die Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden.

V. Arbeitskreise

§ 20
Arbeitskreise

(1) Der Kreisvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von sachlich politischen oder organisatorischen Parteifragen die Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Auflösung beschließen.
(2) Die Bestimmungen der Landessatzung gelten sinngemäß.
(3) Die Vorsitzenden der Arbeitskreise sind auf Vorschlag des Präsidiums vom Kreisvorstand zu berufen bzw. abzuberufen.
(4) Der Kreisvorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Beratungen der Arbeitskreise zumindest mit beratender Stimme teilzunehmen.

VI. Finanzordnung

§ 21
Allgemeine Vorschriften

Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren, Erträgen aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen. Im Sinne der geltenden Beitrags- und Finanzordnung des Landesverbandes gewährleistet der Kreisvorstand die Erfüllung der Ordnungsmäßigkeit und aller Pflichten. Der Kreisschatzmeister ist innerhalb des Kreisvorstandes dafür verantwortlich.

§ 22
Beitrags und Finanzordnung

(1) Es gilt die Beitrags- und Finanzordnung des FDP-Landesverbandes Sachsen.
(2) Den Ortsgruppen stehen Anteile aus Beitragseinnahmen ihrer Mitglieder in Höhe von 50 v.H. des verbleibenden Betrages nach Abzug der je Mitglied an die Landes- und Bundespartei zu zahlenden Anteile zu. Dabei ist mindestens vom Mindestbeitrag auszugehen.
(3) Ortsverbänden wird das Recht zur Beitragsvereinnahmung und Vereinnahmung von Spenden zuerkannt. Dafür müssen sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

– Der Vorstand muss nach den demokratischen Regeln der FDP Satzung gewählt sein.
– Es muss ein Schatzmeister des Ortsverbandes gewählt sein.
– Die gesetzlichen Vorschriften des Parteiengesetzes und der Satzungen sind die Grundlage der finanziellen Tätigkeit des Ortsverbände.
– Die Abführungen an den Kreisverband werden gewährleistet
– Die Zuarbeiten der Schatzmeister der Ortsverbände für den Rechenschaftsbericht erfolgen termin- und ordnungsgemäß.

§ 23
Beiträge, Kassenwesen

(1) Verantwortlich für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge und sonstigen Einnahmen ist der Kreisvorstand. Er ist zuständig im Sinne des Parteiengesetzes. Er besitzt die Finanzhoheit auch über die Bewirtschaftung der Mittel der Ortsverbände (allgemeine Patronatschaft). Zu diesem Zweck soll dem Kreisschatzmeister die Zeichnungs- und Verfügungsbefugnis für die Konten aller Ortsverbände zusammen mit dem Kreisvorsitzenden erteilt werden.
(2) Die Beiträge der Mitglieder können durch die zuständigen Ortsverbände vereinnahmt werden, wenn der Ortsverband durch Beschluss des Kreisvorstandes dazu ermächtigt wurde. Konten der Ortsverbände dürfen nur eröffnet, geändert oder geschlossen werden, wenn die etwa notwendigen Beschlüsse des Kreisvorstandes wirksam sind oder Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der Ortsgruppen dem Kreisvorstand zur Bestätigung vorgelegt wurden. Sie sind als Konten des Kreisverbandes, ergänzt um die Bezeichnung der kontoführenden Gliederung auszuweisen, der Kontovertrag bedarf der bankwirksamen Genehmigung und Zeichnung mindestens der/des Vorsitzenden des Kreisverbandes.
(3) Im Falle des mehrmaligen Verstoßes gegen die satzungsgemäßen Pflichten, grober Unzulänglichkeiten und wiederholter Missachtung der Beitragsabführungspflicht kann dem Kreisvorstand mit einem Kreisvorstandsbeschluss (2/3-Mehrheit) die direkte Finanzhoheit über den Ortsverband zurücknehmen.
(4) Gehört ein Mitglied keinem Ortsverband an, wird der Beitrag durch den Kreisverband vereinnahmt.
(5) Spenden stehen der Gliederung zu, für die sie gemacht werden.
(6) Die Abführung der Beitragsanteile an den Bundes- und Landesverband ist die Aufgabe des Kreisvorstandes.

§ 24
Buchführung und Kassenprüfung

(1) Der Kreisverband und die Ortsverbände sind zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
Die Ortsverbände haben vierteljährlich eine Aufstellung über die Beitragseinnahmen an den Kreisschatzmeister zu übergeben und gleichzeitig die Beitragsabführung zu leisten.
(2) Der Kreisschatzmeister hat insbesondere für sicheres Belegwesen sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung im Kreisverband Sorge zu tragen. Der Kreisschatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Kreisvorstandes hinsichtlich der Verwendung der Gelder befolgt werden. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buch und Belegführung sowie in die Geldbestände zu gewähren soweit der Rechnungsprüfer dies für erforderlich hält.
(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen und Buchführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. die Rechnungsprüfer werden durch den Kreisparteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt und dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Ortsverbänden durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.

§ 25 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

VII. Allgemeine Bestimmungen, Satzung

§ 26
Landesverband und Kreisverbände


(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
(2) Er darf Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei den Bundes und Landtagswahlen nur mit vorheriger Zustimmung des Landesparteitages treffen.
(3) Der Kreisvorstand ist verpflichtet, die Rechte des Landesvorstandes gemäß § 11 der Landessatzung zu gewährleisten.

§ 27
Amtsdauer

(1) Die Wahl des Kreisvorstandes erfolgt jeweils für die Zeit von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Fall bis zum ordentlichen Parteitag im zweiten Jahr. (2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes kann einen Misstrauensantrag gegen den Vorstand des Kreisverbandes oder einzelne Mitglieder des Vorstandes stellen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Er ist auf einem zu diesem Zweck einzuberufenden Kreisparteitag zu behandeln. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist nicht zulässig.
(3) Spricht ein nach Abs 2. einberufener Kreisparteitag dem Vorstand mit Mehrheit des abgegebenen gültigen Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Vorstand. Kommt es nicht zur Wahl eines neuen Vorstandes, so setzt der Parteitag einen schnellstmöglichen Wahltermin fest. Bis dahin amtiert der bisherige Vorstand zur Gewährleistung der Geschäftsfähigkeit.
(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zu dem nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

§ 28
Satzung

(1) Die vom Kreisparteitag mit 2/3 Mehrheit zu beschließende Satzung gilt in Verbindung mit der Satzung, der Geschäftsordnung, Finanzordnung und der Beitragsordnung der Bundespartei, sowie derer des Landesverbandes Sachsens.
(2) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit 2/3 Mehrheit der auf dem Parteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
(3) Die Schiedsgerichtsordnung der FDP, die Geschäftsordnung sowie die Beitrags- und Finanzordnung des Kreisverbandes sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 29
Auflösung des Kreisverbandes bzw. Änderungen des Kreisgebietes

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Ortsverbänden mit eingehender Begründung bekanntgegeben worden ist. Zur Rechtskraft eines solchen Beschlusses bedarf es der Zustimmung eines Landesparteitages.
(2) Werden durch Gesetz Veränderungen der Kreisgrenzen vorgenommen, ist der Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister des Kreisvorstandes ermächtigt, Verhandlungen über die Umgliederung von Ortsverbänden zu anderen Kreisverbänden zu führen. Die Vorsitzenden der betroffenen Ortsverbände sollen an den Gesprächen beteiligt werden. Veränderungen sind nur wirksam, wenn zumindest beide betreffende Kreisverbände und die Mitgliederversammlung der jeweiligen Ortsverbände zugestimmt haben. Der Kreisparteitag kann diese Einzelbeschlüsse mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ersetzen.

§ 30
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.